GEBÜHRENSATZUNG

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.2.2003 (GVOBI. Schl.-Holst. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes am 24.05.2024 (GVOBI. Schl.-Holst. S. 404), der§§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.1.2005, (GVOBI. Schl.-Holst. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz am 04.05.2022 (GVOBI. Schl.-Holst. S. 564) sowie des § 29 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 10.02.1996 (GVOBI. Schl.-Holst. S. 200), zuletzt geändert durch Art .2 des Gesetzes vom 20.03.2024 (GVOBI. Schl.-Holst. S. 445, 452) hat die Stadtvertretung der Stadt Schwentinental am 16.09.2025 folgende Satzung beschlossen:

(1) Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schwentinental, im Weiteren bezeichnet als „Feuerwehr“, ist gebührenfrei bei

  1. Bränden (§ 29 Abs. 1 BrSchG)
  2. gemeindeübergreifender Hilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 km von der Grenze des Einsatzgebietes (§ 21 Abs. 3 BrSchG)
  3. der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen (§ 29 Abs. 1 BrSchG)
  4. der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verur­ sachtwerden (§ 29 Abs. 1 BrSchG).

(2) Gebührenfrei sind außerdem Maßnahmen zur Brandverhütung sowie Einsätze und Übungen, die der Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Feuerwehr dienen.

(1) Soweit nicht nach § 1 dieser Gebührensatzung Gebührenfreiheit besteht, werden für das Tätigwerden der Feuerwehr die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erhoben.

(2) Bei gemeindeübergreifender Hilfe -außerhalb eines Umkreises von 15 km Luftlinie von der Grenze des Einsatzgebietes gerechnet und bei Hilfeleistung außerhalb des Einsatzgebietes sind die durch diesen Einsatz entstandenen Kosten zu erstatten (§ 21 Abs. 3 BrSchG).

(3) Gebührenpflicht besteht gern.§ 29 Abs. 2 Satz 2 BrSchG im Falle

  1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
  2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
  3. eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,
  4. einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht,
  5. einer gegenwärtigen Gefahr, die durch Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,
  6. von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriegebieten.

(1) Gebührenschuldner sind

  1. der Auftraggeber,
  2. der Eigentümer oder diejenige Person, zu deren Gunsten die Leistungen der Feuerwehr erfolgen,
  3. diejenige Person, die den Einsatz der Feuerwehr verursacht oder zu vertreten hat,
  4. bei der Gestellung von vorbeugenden Feuersicherheitswachen der Veranstalter, ferner der Grundstückseigentümer, Verpächter, Vermieter oder Auftraggeber, der das Grundstück für die Veranstaltung zur Verfügung stellt,
  5. der Gefährdungshaftpflichtige.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Es können Gebühren erhoben werden, wenn die Feuerwehr nach Auftragserteilung oder Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht und sie das nicht zu vertreten hat.

(4) Bei nachbarlicher Löschhilfe oder nachbarlicher Hilfeleistung ist die Gemeinde des Einsatzortes, die anfordernde Körperschaft oder die Aufsichtsbehörde Schuldner (§ 2 Abs. 2).

(1) Einsatzzeit ist die Zeit von der Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft aller zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge. Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine halbe Stunde in Rechnung gestellt, für jede weitere angefangene halbe Stunde wird ebenfalls die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.

(2) Für eventuell entstehende Reinigungskosten der Feuerwehrbekleidung sowie Beschaffung von Ersatzteilen werden die tatsächlichen Kosten berechnet.

(3) Für eventuell erforderlich werdende Reinigungsarbeiten an Fahrzeugen und Geräten wer­ den die Gebührensätze für die Gestellung von Personal zugrunde gelegt.

(4) Berechnungsgrundlage für Gebühren für Feuersicherheitswachen bei Veranstaltungen ist die Zeit des tatsächlichen Wachdienstes

(5) Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge erfolgt entsprechend der gültigen Ausrückeordnung der Gemeinde. Nach der Lagebeurteilung am Ereignisort liegt der Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung der Feuerwehr.

(6) Fahrzeuge und Geräte, deren Bedienung eine besondere Sachkenntnis erfordert, werden nur zusammen mit dem Bedienungspersonal gestellt.

(1) Die Stadt als Trägerin des Feuerlöschwesens haftet nicht für Schäden, die durch notwendige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Eigentum der Betroffenen verursacht worden sind. Der Betroffene hat die Feuerwehr von Ersatzansprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizustellen.

(2) Die Stadt als Trägerin des Feuerlöschwesens haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den Gebührenschuldner verursacht worden sind

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. Sie ist mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Die Feuerwehr kann gebührenpflichtige Dienstleistungen von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen.

(1) Stellen die Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können sie auf Antrag gestundet werden.

(2) Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist(§ 29 Abs. 6 BrSchG}.

(3) Im Übrigen gelten auch insoweit die nach § 11 des Kommunalabgabengesetzes anzu­ wendenden Vorschriften sowie die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt Schwentinental

(1) Die Stadt Schwentinental ist berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten der Gebührenschuldner zu ermitteln und nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.

(2) Erforderliche Daten sind insbesondere Name und Anschrift des möglichen Gebührenschuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Gebührenpflicht.

(3) Zur Ermittlung des Gebührenschuldners können zum Zwecke der Gebührenerhebung die in Absatz 2 genannten Daten bei Dritten erhoben werden. Dritte sind insbesondere Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden und das Kraftfahrtbundesamt.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes, der DSGVO sowie § 37 BrSchG.

Diese Gebührensatzung tritt am 16.09.2025 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bis dahin gültige Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwillige Feuerwehren der Stadt Schwentinental außer Kraft.

Schwentinental, den 13.10.2025

Thomas Haß
Bürgermeister der Stadt Schwentinental

Anlage
Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwillige Feuerwehren der Stadt Schwentinental vom 16.09.2025

EINSATZ – MITTEL STUNDENSATZ
I. Personaleinsatz
1 je Einsatzkraft 54,14 €/Stunde
II. Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal)
1 Einsatzleitwagen (ELW 1) 10,14 €/Stunde
2 Mannschaftstransportwagen (MTW) 10,62 €/Stunde
3 Löschfahrzeuge (LF) 28,08 €/Stunde
4 Hilfeleistungslöschfahrzeug {HLF) 35,08 €/Stunde
5 Tanklöschfahrzeug 42,86 €/Stunde
6 Drehleiter (DLA(K)) 50,12 €/Stunde
7 Geräte- und Rüstwagen (GW / RW) 14,10 €/Stunde
8 Sonstige Fahrzeuge 23,25 €/Stunde

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III. Verbrauchsmaterialien

  1. Die Kosten für Lösch- und Bindemittel sowie sonstige Verbrauchsmaterialien, ein­ schließlich anfallender Entsorgungs- oder Reinigungskosten, sind in tatsächlich angefallener Höhe bzw. zum jeweiligen Tagespreis zu erstatten.
  2. Dies gilt auch für Aufwendungen der Stadt Schwentinental, für die im Gebührenverzeichnis keine Gebühr festgelegt ist.

IV. Auslagen

Einsatzbedingte Auslagen für notwendige Leistungen Dritter (z. B. Einsatz eines Kranes, Baggers, etc.) werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

WEITERE INFORMATIONEN

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Stadt Schwentinental.
Diese finden Sie  der Rubrik Verwaltung & Politik \ Ortsrecht \ Satzungen.