EIN PAAR ZAHLEN

Fast 83.000 Unfälle hat die Polizei im Jahr 2022 im Straßenverkehr in Schleswig-Holstein gezählt.

Laut dem Verkehrssicherheitsbericht kam es in 2022 zu insgesamt 82.884 Verkehrsunfällen in Schleswig-Holstein.

  • Verletzt wurden 14.569 Personen, 1.948 davon schwer.
  • 102 Menschen starben

Die meisten kamen – laut dem Bericht – im Straßenverkehr ums Leben, weil entweder sie selbst oder die Unfallverursacher zu

  • schnell,
  • unaufmerksam,
  • abgelenkt oder
  • berauscht waren.

Sowohl die Anzahl der Verkehrstoten als auch die Zahl der Unfälle im Land sind laut dem Bericht im Vergleich zum Vorjahr (plus 1,1 Prozent) wieder gestiegen.

… und dabei ist jede und jeder Verkehrstote eine bzw. einer zu viel!

SCHNELLE HILFE IST WICHTIG

Wir und alle anderen Einsatz- und Rettungskräfte möchten schnell helfen – jederzeit:
Leider stellen wir aber auch immer wieder fest, dass bei vielen unbeteiligten Personen die Sensationslust einen immer höheren Stellenwert gewinnt. Bitte fragen Sie sich daher einmal, ob Sie in einer verletzlichen Situation gefilmt oder fotografiert werden möchten?

Für das Herbeirufen der Rettungskräfte ist das Handy sicherlich ein Segen.
Für das angesprochene Filmen und Fotografieren – in den Zeiten sozialer Medien – ist es aber auch ein Fluch: Hier ist jeder in Rahmen eines verantwortungsvollen Umgangs gefragt.

RECHTLICHES

Dabei gibt es sicherlich genügend gesetzliche Regelungen:

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.  von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.

BUSSGELDER & STRAFEN

Sachverhalt Tatbestand Strafe
Gaffen Ordnungswidrigkeit Bußgeld von 20,00 – 1.000,00 Euro
Behinderung der Rettungskräfte durch Befahren des Seitenstreifens auf der Autobahn Ordnungswidrigkeit Bußgeld von 20,00 Euro
Behinderung der Rettungskräfte durch Parken auf dem Seitenstreifen der Autobahn Ordnungswidrigkeit Bußgeld von 25,00 Euro
Unterlassene Hilfeleistung Straftat! Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
Fotos oder Filme von einem Unfall machen Straftat! Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe

HELFEN ANSTATT GAFFEN

… wichtig ist es im Fall eines Unfalles zu helfen:
Haben Sie dabei keine Angst vor einer vielleicht ungewohnten Situation oder etwas verkehrt zu machen. Falsch allein wäre dabei nicht zu helfen.

Sollten Sie als erstes am Unfallort eintreffen, machen Sie sich ein Bild von der Lage. Wählen Sie die Polizei (110) bzw. die Feuerwehr (112) an. Insbesondere, Verletzte oder im Fahrzeug eingeklemmte Personen benötigen eine schnelle Hilfe durch die Rettungskräfte.

Sichern Sie die Unfallstelle ab, und leisten Sie – sofern notwendig – Erste Hilfe. Fordern Sie auch andere Verkehrsteilnehmer dazu auf Ihnen zu helfen.

Damit die Rettungskräfte schnell an ihr Ziel kommen:
Bilden Sie auch schon bei stockendem Verkehr eine Rettungsgasse.

Fahren Sie zügig am Unfallort vorbei. Häufig entstehen durch den Rückstau, den neugierige Blicke produzieren, kilometerlange Rückstaus.
Halten Sie dabei auch Abstand zu ihrem Vordermann.

Auch lenkt ein Blick nach rechts oder links Sie vom Verkehr ab. Häufig entstehen durch solche Blicke auch Unfälle.