GEBÜHRENORDNUNG

Ist der Einsatz kostenfrei oder gar kostenpflichtig? … und wie errechnen sich die Gebührensätze?

Dies und vieles mehr ist der Feuerwehrgebührenordnung der Stadt Schwentinental abgebildet.

Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt  Schwentinental, im Weiteren bezeichnet als „Feuerwehr“, ist gebührenfrei bei

  1. Bränden (§ 29 Abs. 1 BrSchG)
  2. gemeindeübergreifender Hilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 km von der Grenze des Einsatzgebietes (§ 21 Abs. 3 BrSchG)
  3. der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen (§ 29 Abs. 1 BrSchG)
  4. der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden (§ 29 Abs. 1 BrSchG).

(1) Soweit nicht nach § 1 Gebührenfreiheit besteht, werden für das Tätigwerden der Feuerwehr die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erhoben.
(2) Bei gemeindeübergreifender Hilfe außerhalb eines Umkreises von 15 km Luftlinie von der Grenze des Einsatzgebietes gerechnet und bei Hilfeleistung außerhalb des Einsatzgebietes sind die durch diesen Einsatz entstandenen Kosten zu erstatten (§ 21 Abs. 3 BrSchG).
(3) Gebührenpflicht besteht gem. § 29 Abs. 2 Satz 2 BrSchG im Falle

  1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden
  2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
  3. eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,
  4. einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht,
  5. einer gegenwärtigen Gefahr, die durch Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist
  6. von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriegebieten

(1) Gebührenschuldner sind:

  1. der Auftraggeber
  2. der Eigentümer oder diejenige Person, zu deren Gunsten die Leistungen der Feuerwehr erfolgen,
  3. diejenige Person, die den Einsatz der Feuerwehr verursacht oder zu vertreten hat.

(2)  Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Es können Gebühren erhoben werden, wenn die Feuerwehr nach Auftragserteilung oder Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht und sie das nicht zu vertreten hat.

(1) Der Berechnung der Gebühren wird die Zeit der Abwesenheit des Personals, der Fahrzeuge und der Geräte von dem Feuerwehrhaus nach den Gebührensätzen des § 5 zugrunde gelegt. Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine halbe Stunde in Rechnung gestellt, für jede weitere angefangene halbe Stunde wird ebenfalls die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.
(2) Fahrzeuge und Geräte, deren Bedienung eine besondere Sachkenntnis erfordert, werden nur zusammen mit dem Bedienungspersonal gestellt.

(1) Gebühren für Personalgestellung Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr 49,00 €/Std
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Gebühren für die Gestellung von Fahrzeugen
Die Gebühren gelten einschließlich der für die Fahrzeuge und Motoraggregate benötigen Betriebsstoffe, jedoch ohne Personal, Löschmittel, Ölbindemittel, Betriebswasser und sonstige Verbrauchsstoffe

Fahrzeug Stundensatz
a) Löschgruppenfahrzeug (LF 8) 51,00 €/Std.
b) Löschgruppenfahrzeug (LF 16), (LF 10) 77,00 €/Std.
c) Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25) 90,00 €/Std.
d) Drehleiter (DLK 23-12) 90,00 €/Std.
e) Mannschaftstransportwagen (MTW) 35,00 €/Std.
f) Einsatzleitwagen (ELW) 37,00 €/Std.
g) Gerätewagen (GW) 46,00 €/Std.
h) Atemschutz-/Strahlenschutzfahrzeug 46,00 €/Std.
i) Rüstwagen 51,00 €/Std.

Gebühren für die Gestellung von Geräten ohne Personal und Betriebsstoffe

Einsatzmittel Stundensatz
a) Mehrzweck-Anhänger 15,00 €/Std.
b) Tragkraftspritze TS 15,00 €/Std.
c) Notstromaggregat 12,00 €/Std.
d) Kettensäge 8,00 €/Std.
e) Tauchpumpe (elektr.) 3,00 €/Std.
f) Flüssigkeitssauger 5,00 €/Std.
g) Schere/Spreizer 23.00 €/Std.
h) Chemikalienschutzanzug, Pressluftatmer 25,00 €/Std.
i) Leiter 8,00 €/Std.

Missbräuchliche und fahrlässige Alarmierungen

Alarmierung – gesamt Stundensatz
a) Löschzug, soweit nicht die Erhebung der Gebühren für Personal und Geräte einen größeren Betrag ergibt. 200,00 €
b) Rückt die Feuerwehr nicht aus, hat sich aber zum Ausrücken gesammelt, 50 % der Gebühr von a) a)

Die Kosten für Verluste an Fahrzeugen und Geräten, sowie Schäden, die bei Verrichtungen der Feuerwehr entstehen, sind, soweit sie nicht Folge normalen Verschleißes sind, besonders zu erstatten.

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. Sie ist mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Feuerwehr kann gebührenpflichtige Dienstleistungen von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten ab hängig machen.

(1) Stellen die Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können sie auf Antrag gestundet werden.
(2) Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist (§ 29 Abs. 6 BrSchG).
(3) Im übrigen gelten auch insoweit die nach § 11 des Kommunalabgabengesetzes anzuwendenden Vorschriften sowie die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt Schwentinental.

Die Stadt Schwentinental ist berechtigt, die erforderlichen personenbezogenenDaten der Gebührenschuldner zu ermitteln und nach den Vorschriften des
Landesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zurAufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.
(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

WEITERE INFORMATIONEN

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Stadt Schwentinental.
Diese finden Sie  der Rubrik Verwaltung & Politik \ Ortsrecht \ Satzungen.